Fristgerechte Stellungnahme Runder Tisch Windkraft- Frei-olsheim zur 2.Frühzeitigen Beteiligung der Bürger zum Teilflächennutzungsplan Wind der Stadt Gaggenau

Runder Tisch Windkraft-Frei-olsheim

Stadt Gaggenau
Herrn Oberbürgermeister Christof Florus
Herrn Christian Frey

Postfach 1520
76555 Gaggenau

Freiolsheim, den 12.September 2013

Fristgerechte Stellungnahme Runder Tisch Windkraft-Frei-olsheim zur  2.Frühzeitigen Beteiligung der Bürger zum Teilflächennutzungsplan Wind der Stadt Gaggenau

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Florus, sehr geehrter Herr Frey,

fristgerecht reichen wir Ihnen die Stellungnahme des Runden Tisch
Windkraft-Frei-olsheim,  legitimiert durch die Ihnen vorliegende Unterschriftensammlung von über 80 % der Freiolsheimer Bürger, ein und nehmen zunächst  vollumfänglich Bezug auf unsere Stellungnahme vom 21.01.2013, soweit die Planung nicht in deren Sinne modifiziert worden ist.

Darüber hinaus machen wir uns die Bedenken in der lobenswerten Untersuchung der HHP, wie sie aus den unter

http://www.gaggenau.de/sixcms/media.php/23/%DCbersichtskarte%2CErl%E4uterungsbericht%2C%20Gef%E4lleproblematik%2C%20Steckbriefe%20Suchr%E4ume.pdf

präsentierten Ergebnissen ersichtlich sind, umfassend zu eigen.

Ergänzend erlauben wir uns nachstehend allgemein auf die Kriterien „Substantiell Raum schaffen“ und „Abstände zur Bebauung“ und hier auf die Bedrängungswirkung für die Suchgebiete 121 Mittelberg und 122 detailliert einzugehen.

A. Das Kriterium „Substantiell Raum schaffen“

bedeutet nicht, dass immer eine bestimmte, maßgebliche Fläche des Gemeindegebiets für die Windkraftnutzung vorgesehen werden muss. Vielmehr ist eine Bewertung des Einzelfalls vorzunehmen, also auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu sehen.

Diese Aussage des BVerwG kann deshalb letztlich nur dahingehend zu verstehen sein, dass eine sog. Verhinderungsplanung nicht stattfinden darf. Selbstverständlich muss dem planerischen Abwägungsgebot genüge getan werden, d.h., dass insbesondere die gesetzgeberische Entscheidung der Windkraftprivilegierung hinreichend zu berücksichtigen ist.

Eine Ausweisung von Vorrangzonen kann und muss aber nicht erfolgen, wenn das Plangebiet so beschaffen ist, dass eine Ausweisung i.E. in jedem Bereich abwägungsfehlerhaft wäre. Zwar muss, je mehr Gebiete ausgeschlossen werden, die Gewichtung der Windkraftprivilegierung im Abwägungsprozess mehr und mehr dahingehend verschoben werden, dass eine Durchsetzung gegenüber anderen Belangen möglich wird, da das planerische Abwägungsgebot sich nicht nur auf den Einzelfall, sondern auf die Situation des gesamten Plangebiets bezieht. Sind die entgegenstehenden Belange aber auch bei einer solchen Verschiebung noch als gewichtiger zu bewerten, ist eine Ausweisung nicht möglich. Dann hat nach der Rechtsprechung allerdings die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans mit den Wirkungen des § 35 III 3 BauGB insgesamt zu unterbleiben, weil eben nicht „substantiell Raum geschaffen“ wird. Gleiches gilt für den Fall, das lediglich ganz geringfügige Flächen ausgewiesen werden könnten.

Ist die Sachlage aber dergestalt, so könnte jeder etwaige Bauantrag in rechtskonformer Weise negativ beschieden werden. Denn „substantiell Raum schaffen“ bedeutet nicht, dass die Gemeinde gehalten wäre, ermessensfehlerhaft zu entscheiden. Dieses Kriterium gilt nämlich nur für die Aufstellung der Teilflächennutzungspläne, nicht hingegen für Einzelfallentscheidungen.

B. Abstände zur Bebauung

I. Bedrängungswirkung

1. Allgemeine Kriterien

Optisch bedrängende Wirkung, 6 I Nr. 2 BImSchG i.V.m. dem Rücksichtnahmegebot aus § 35 III 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG vom 11.12.2006 NVwZ 2007, 336; vorgehend OVG NRW vom 9.8.2006 DVBl 2006, 1532; vgl. ferner OVG NRW vom 22.3.2007 BauR 2007, 1014; vom 19.6.2007 NuR 2008, 55/60; vom 28.8.2008 ZUR 2009, 33, Rd.Nr. 172)

In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass jedenfalls dann, wenn eine Windkraftanlage weniger als den doppelten Abstand ihrer Höhe zu dem schutzbedürftigen Ort der optischen Einwirkung hat, also etwa einem Wohnhaus, bzw. einem Wohngrundstück, eine unzulässige, optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage regelmäßig gegeben sein wird. Beträgt der Abstand mehr als das Dreifache der Höhe, soll dies eher nicht der Fall sein. Liegt der Abstand zwischen dem Zwei- und dem Dreifachen der Höhe, wird keine Vermutung für den Regelfall aufgestellt, sondern allein anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden. In allen Konstellationen wird eine Einzelfallbetrachtung angestellt, unter der Berücksichtigung der besonderen Faktoren der konkreten Situation, etwa die

Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen und ähnlichem zur Windkraftanlage, bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks zur Anlage, Hauptwindrichtung und damit häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus, topographische Situation, Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen sowie die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses. (VGH München, 22. Senat, Urteil vom 29.05.2009)

Daraus folgt, dass im Regelfall mindestens die dreifache Höhe der Anlage als Abstand einzuhalten ist. Sollen allerdings mehrere Anlagen aufgestellt werden, so ist der Verstärkung der daraus folgenden Bedrängungswirkung durch Vergrößerung der Abstände Rechnung zu tragen. Überdies sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

2. Plangebiet 121

Es ist offenkundig, dass bei Beibehaltung des derzeitigen Planungsstandes eine damit ermöglichte Aufstellung von WKA massive optische Bedrängungseffekte für Mittelberg entfalten würden. Die potentielle Umstellung der Siedlung hätte gravierende Folgen für die dortige Lebensqualität. Dies folgt sowohl aus dem geringen Abstand, als auch aus der potentiell möglichen Anzahl an WKA.

Es bestehen insoweit erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer entsprechenden Planung und Bebauung. Zwar wird der Mindestabstand nach Maßgabe der unter I. genannten Kriterien für eine Anlagenhöhe bis 150 m gewahrt. Nicht berücksichtigt wird jedoch der Kumulationseffekt. Die Beeinträchtigungen werden auch weder durch die natürlichen Gegebenheiten maßgeblich verringert, noch sind vertretbare Maßnahmen ersichtlich, durch die Entsprechendes erreicht werden könnte.

Der derzeitige Planungsstand berücksichtigt auch nicht die erforderlichen Mindestabstände zu Moosbronn. Besondere Gegebenheiten, aus denen sich das Unterschreiten der Regelabstände rechtfertigen ließe, sind nicht ersichtlich.

Erweiterte Abstände sind möglicherweise auch im Hinblick auf das Haus Bodelschwingh Mittelberger Hof geboten (s. http://www.bodelschwingh-karlsruhe.de/mittelberger-hof/linkes-menue-1/ueber-uns.html). Die Bewohner des „Mittelberger Hofes“ leiden an schwerwiegenden psychischen, gesundheitlichen und sozialen Problemen. Durch die Beschäftigung mit Landwirtschaft und Tieren lernen sie, den Arbeitsalltag zu bewältigen und werden auf eine Wiedereingliederung in unsere Gesellschaft vorbereitet. Wir bitten deshalb mindestens die für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten rechtlichen Restriktionen (Einzelanlagen 750m/3Anlagen 1100m) anzuwenden.

3. Plangebiet 122

Bei einer möglichen Höhe der zu errichtenden Anlagen von bis zu 200 m, liegt die maßgebliche Grenze für die Regelvermutung bei einem Abstand von 750 m. Auch wenn dieser Abstand eingehalten wird, kann die Vermutung aber widerlegt werden.

Nach den oben genannten Kriterien ist zu betonen, dass weder in zumutbarer Weise eine Abschirmung der betroffenen Grundstücke gegen die optischen Einflüsse möglich, noch sonst eine Abschirmung vorhanden ist, etwa durch Bäume oder aufgrund der topographischen Lage. Vielmehr stünden die Anlagen den Gebäuden jedenfalls der ersten Baureihe „frontal“ gegenüber. Dies erscheint dann insgesamt als unzumutbarer Einfluss, zumal es sich bei der ersten Baureihe um ein reines Wohngebiet handelt. Eine weitere Besonderheit des Falls ist, dass es sich bei Anlagen mit einer Höhe von 200 m um besonders massive Bauwerke handelt. Eine solche Höhe erreichen nur wenige Gebäude in Deutschland und diese stehen inmitten anderer Hochhäuser in Großstädten. Gegenüber einem kleinen Ort wie Freiolsheim mit einigen hundert Einwohnern, der bisher in eine rein naturgeprägte landschaftliche Umgebung eingebettet ist, entfaltet ein solches Bauwerk – und erstrecht eine ganze Reihe davon- einen besonders massiven Kontrasteffekt.

In jedem Fall ist auch zu berücksichtigen, dass eine ganze Kette von Windkraftanlagen (Windpark) den optisch bedrängenden Eindruck gegenüber einer einzelnen Anlage verstärkt, sodass hier sinnvollerweise für den Abstand zur Wohnbebauung nicht dasselbe gelten kann, wie bei einer einzelnen Anlage.

Eine recht klare Sachlage ergibt sich auch im Hinblick darauf, dass gegenüber der Rehaklinik Freiolsheim (s. http://www.rehaklinik-freiolsheim.de/) erweiterte Abstände nicht eingehalten werden. Topographische oder sonstige Gegebenheiten, die dies rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Auch hier verweisen wir auf die Mindestabstände für Kliniken, Krankenhäuser und Pflegeanstalten, die im HHP-Gutachten keine Berücksichtigung finden.

C. Fazit

Auch aufgrund der eigenen Expertise der Stadt Gaggenau (HHP) kristallisiert sich immer mehr heraus, dass große WKA auf dem Gemeindegebiet schlicht nicht rechtskonform realisierbar sind.

Davon ist schon nach der aktuellen Rechtslage auszugehen, obwohl diese noch gar nicht voll berücksichtigt, was zweifelsohne in Zukunft noch mehr in den Fokus rücken wird:

Massive Gesundheitsschädigungen durch Emissionen, die mit den bisherigen rechtlichen Maßstäben noch nicht in dem erforderlichen Maße in die Entscheidungen Eingang finden, aber längst als medizinische Gewissheiten erkannt sind.

Deshalb bleiben wir bei unserer Grundforderung, dass auf Gaggenauer Gemarkung medizinisch gebotene Sicherheitsabstände von WKA das zehnfache der WKA-Gesamthöhe oder mindestens 2000 m zur nächsten Besiedlung eingehalten werden müssen.

Ausdrücklich wollen wir uns aber auch für die gute konstruktive Zusammenarbeit mit Ihnen, Ihrer Verwaltung und den Volksvertretern der Stadt Gaggenau bedanken.

Verbunden mit der großen Hoffnung, dass wir gemeinsam für unsere geliebte Heimat, für die Menschen unserer Stadt und natürlich vor allem für die jüngere Generation die große Herausforderung Energiewende sinnvoll mit Maß und Ziel und ohne politischen Aktionismus schaffen verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Ihr

Runder Tisch Windkraft-Frei-olsheim

i.A.

Michael Gißler, Vogesenstr.10, 76571 Gaggenau

Tel.: 07204/603 E-Mail: michaelpetragissler@t-online.de

Anlage: aktueller Teilflächennutzungsplan Wind der Stadt Gaggenau:

TFNP_Freiolsheim

Dieser Beitrag wurde unter Aktuelle Presse, Gesundheit, Ökonomie/Wirtschaftlichkeit, Umwelt veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Fristgerechte Stellungnahme Runder Tisch Windkraft- Frei-olsheim zur 2.Frühzeitigen Beteiligung der Bürger zum Teilflächennutzungsplan Wind der Stadt Gaggenau

  1. Karl-Heinz Huckj sagt:

    Bericht in der BNN vom 27.9.2013 zu dem Windradbrand in Lahr :

    Höhe de Windrates 130 m. Die Teile des Windrades
    flogen 300 m. Bei höheren Windrädern potenziert sich diese Entfernung.
    Somit sind die Bewohner vom Mittelberg unmittelbar bedroht, unabhängig
    von der Brandgefahr insbesondere in den Sommermonaten.

Schreibe einen Kommentar zu Karl-Heinz Huckj Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte das Ergebnis der folgenden Aufgabe eintragen: *